Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen: Neubau Transformatorenstation (TS) GOFAST 16 kV-Kabel zwischen den TS Embraport und GOFAST 16 kV-Kabel zwischen den TS GOFAST im Feld, Embrach

10. April 2026

Angaben zum Plangenehmigungsgesuch:
S-2612114.1

Transformatorenstation Embrach, GOFAST Industriestrasse 4 (Privat-Teil; EKZ-Teil siehe S-2612113)
Anlageteil: Hochspannungs-Schaltanlage, Transformation und Niederspannungs-Schaltgerätekombination
- Neubau auf Parzelle Nr. 4450 in der Industriezone A für Fast Charger 
Koordinaten: 2687085/ 1263522

L-2612133.1
16 kV-Kabel zwischen der den Transformatorenstationen TS Embraport L+M und GOFAST Industriestrasse 4
- Neubau der Querung der Hardrütistrasse und auf der Parzelle Nr. 4450 für die Erschliessung der neuen Station ab bestehender Leitung
Koordinaten: 2686989/ 1263552 nach 2687083/ 1263514

L-0122542.5
16 kV-Kabel zwischen der den Transformatorenstationen GOFAST Industriestrasse 4 und im Feld
- Neubau der Querung der Hardrütistrasse und auf der Parzelle Nr. 4450 für die Erschliessung der neuen Station ab bestehender Leitung
Koordinaten: 2687083/ 1263514 nach 2686961/ 1263247

S-2612113.1
Transformatorenstation Embrach, GOFAST Industriestrasse 4 (EKZ-Teil; Privat-Teil siehe S-2612114)
Anlageteil: 3-feldrige Hochspannungs-Schaltanlage
- Neubau auf Parzelle Nr. 4450 in der Industriezone A für Fast Charger 
Koordinaten: 2687085/ 1263522

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die 

EVU-Beratung AG
Rietlistrasse 5
9403 Goldach SG

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) 
Deisrütistrasse 12
8472 Seuzach

im Namen von 

GOFAST AG 
Wiesenstrasse 10a 
8952 Schlieren

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Deisrütistrasse 12
8472 Seuzach

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen liegen vom 10.04.2026 bis 12.05.2026 in der Gemeindeverwaltung Embrach, Dorfstrasse 9 in 8424 Embrach, während den Öffnungszeiten öffentlich auf.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6930/81340bbaeaExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise:
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet-und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss diese die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5–7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 12.05.2026

Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat 
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf