Erinnerung Feuerwerksverbot
Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist ganzjährig verboten. Das Verbot gilt ausdrücklich auch für:
- die Nacht vom 1. auf den 2. August, sowie
- die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar.
Erlaubt bleiben lediglich Feuerwerksarten ohne Knalleffekt wie beispielsweise Wunderkerzen, Tischfeuerwerk oder Vulkane.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Bereich Bevölkerungsdienste