Urnenabstimmung vom 28. September 2025
Einzelinitiative «Verbot von lärmendem Feuerwerk» – Teilrevision der kommunalen Polizeiverordnung (Art. 8 PoV) – Annahme
Anzahl Stimmberechtigte: 5’761
Eingegangene Stimmzettel: 2’757
Leere Stimmzettel: 12
Ungültige Stimmzettel: 0
Total gültige Stimmzettel: 2’745
JA-Stimmen: 1’633
NEIN-Stimmen: 1’112
Stimmbeteiligung: 47.86 %
Durch die Annahme der Einzelinitiative wird die Polizeiverordnung (PoV Art. 8) wie folgt geändert: Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist ganzjährig verboten – auch in der Nacht vom 1. auf den 2. August und vom 31. Dezember auf den 1. Januar. Für besondere Veranstaltungen von öffentlichem Interesse kann der Sicherheitsvorstand das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk bewilligen. Dabei darf Feuerwerk nur so abgebrannt werden, dass keine Personen-, Tier- oder Sachgefährdung entsteht.
Gegen den gefassten Beschluss (Abstimmung) kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs.1 VRG) und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs.1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.