Publikation der definitiven Wahlvorschläge für die Erneuerungswahl der Mitglieder der evangelisch-reformierte Kirchenpflege Embrach-Oberembrach-Lufingen und deren Präsidentin bzw. Präsidenten für die Amtsdauer 2026 - 2030
Nach Ablauf der zweiten Frist zur Einreichung, Änderung oder zum Rückzug von Wahlvorschlägen für die Erneuerungswahl der Mitglieder der evangelisch-reformierte Kirchenpflege Embrach-Oberembrach-Lufingen und deren Präsidentin bzw. Präsidenten liegen folgende definitiven Wahlvorschläge vor:
Als Mitglied der evangelisch-reformierte Kirchenpflege Embrach-Oberembrach-Lufingen:
- Baur David, 1973, 8426 Lufingen, Wirtschaftsprüfer, bisher, Parteilos
- Krebs Rebekka, 1963, 8424 Embrach, Kauffrau, bisher, Parteilos
- Lienhard-Löhrli Anita, 1984 Embrach, Bäuerin, neu, Parteilos
- Müller Adrian, 1957, 8425 Oberembrach, pensioniert, bisher, Parteilos
- Weidmann-Spühler Elisabeth, 1962, 8424 Embrach, Bäuerin, bisher, Parteilos
Kandidierende als Präsidentin bzw. Präsident der evangelisch-reformierte Kirchenpflege Embrach-Oberembrach-Lufingen:
- Weidmann-Spühler Elisabeth, 1962, 8424 Embrach, Bäuerin, bisher, Parteilos
Die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) sind nicht erfüllt. Es ist eine Urnenwahl durchzuführen.
Diese findet gemäss Wahlanordnung vom 29. September 2025 am Sonntag, 8. März 2026 statt. In Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung der reformierten Kirche Embrach-Oberembrach-Lufingen (refKGO) in Verbindung mit § 55a GPR wird bei dieser Wahl ein gedruckter Wahlzettel verwendet, auf dem die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.
Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.